Satzung

Hier finden Sie die Satzung der Refugee Law Clinic München vom 3. November 2013, zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 19. Februar 2021.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Refugee Law Clinic Munich.

  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein”, in der abgekürzten Form „e.V.”

  3. Der Verein hat seinen Sitz in München.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung insbesondere von Ausländern, Flüchtlingen und Asylbewerbern bei administrativen, rechtlichen und sonstigen Fragen und Herausforderungen in Deutschland. Zugleich soll Studierenden der Rechtswissenschaften und anderer Fächer die Möglichkeit geboten werden, durch die Arbeit an realen Lebenssachverhalten ihre theoretisch erworbenen Kenntnisse auch in einem praktischen Zusammenhang anzuwenden. Gefördert werden soll damit der gesellschaftliche Zusammenhalt, eine praxisnahe juristische Ausbildung sowie das Betreuungsangebot zugunsten von Ausländern und Asylbewerbern in München.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung und Bereitstellung der sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen von administrativen, rechtsberatenden und sonstigen kostenfreien Leistungen zugunsten von Ausländern, Flüchtlingen und Asylbewerbern und der entsprechenden Ausbildung bzw. Qualifizierung von Studierenden unter Wahrung der Maßgabe von § 6 Rechtsdienstleistungsgesetz; im Einzelnen wird er u.a. verwirklicht durch die Begleitung von Asylbewerbern und Ausländern bei Behördengängen und vergleichbaren Notwendigkeiten, durch das Anbieten von rechtlichen und fachlichen Beratungsdiensten durch Studierende, durch die Ausbildung bzw. Qualifizierung von Ausländern, Flüchtlingen, Asylbewerbern und Dritten mit dem Ziel der Vermittlung relevanter Kenntnisse und Kompetenzen rund um den Themenkomplex Migration, durch die Kooperation mit und die Unterstützung von bestehenden karitativen und rechtsberatenden Organisationen, Institutionen und Vereinen bzw. natürlichen und juristischen Personen aus dem Bereich des Rechts sowie durch die Zusammenarbeit und Kooperation mit der Ludwig-Maximilians-Universität München, hierbei insbesondere mit ihrer juristischen Fakultät.

  2. Vom Satzungszweck umfasst sind auch öffentliche, rechtspolitische Äußerungen zu migrationsrechtlichen Fragestellungen, soweit diese in einem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit stehen. Entsprechend kann sich der Verein auch Stellungnahmen Dritter anschließen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 Vereinsvermögen; Verbot von Begünstigungen

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Der Vorstand darf Teile des Vereinsvermögens auch zur Förderung und Unterstützung von anderen gemeinnützigen Einrichtungen (insbesondere entsprechenden Koopera- tionspartnern des Vereins) mit einem vergleichbaren Zweck wie der Verein verwenden. Ein solches Vorgehen ist, soweit zeitlich möglich, mit den aktiven Mitgliedern des Vereins abzustimmen. In dringenden Fällen genügt es, dass der Vorstand die aktiven Mitglieder über ein solches Vorgehen lediglich im Nachhinein informiert. Bei der Weitergabe von mehr als 20 vom Hundert des Vereinsvermögens ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede nach bürgerlichem Recht voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden. Minderjährige können nur Mitglied werden, sofern sie eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.

  2. Die Mitgliedschaft beginnt durch Eintritt in den Verein.

  3. Die Beitrittserklärung ist in Textform gemäß § 126b BGB vorzulegen.

  4. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

a)  durch freiwilligen Austritt,

b)  durch Ausschluss aus dem Verein,

c)  mit dem Tod des Mitglieds

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

3. Ein Mitglied kann

a)  aufgrund einer groben Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen,

b)  wenn es mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags mehr als sechs Monate ab ihrer ursprünglichen Fälligkeit in Verzug ist, oder

c)  aus sonstigem wichtigen Grund

aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  1. In den Fällen des § 6 Absatz 3 lit. a) oder c) ist der Ausschluss zunächst vom Vorstand zu beantragen. Dazu hat der Vorstand seinen Antrag dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss beschließen soll, schriftlich mitzuteilen und ihm eine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben; zudem ist in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss beschließen soll, ein Beschlussgegenstand „Ausschluss eines Vereinsmitglieds aufgrund grober Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen“ bzw. „Ausschluss eines Vereinsmitglieds aus wichtigem Grund“ aufzunehmen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  2. In den Fällen des § 6 Absatz 3 lit. b) kann der Ausschluss von einem Vorstandsmitglied oder der Mitgliederversammlung beantragt werden. Bevor der Ausschluss nach § 6 Absatz 3 lit. b) erfolgen kann, muss das Mitglied zweimalig zumindest in Textform gemahnt worden sein, wobei bei der Beschlussfassung über den Ausschluss seit Absendung der zweiten Mahnung mehr als vier Wochen verstrichen sein müssen. In der Mahnung ist das Mitglied auf die möglichen Folgen (d.h. den Ausschluss) sowie unter Setzung einer Frist von zwei Wochen auf die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung hinzuweisen. Über den Ausschluss entscheidet dann der Vorstand durch einstimmigen Vorstandsbeschluss; über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds entscheidet stets die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bzw. – im Falle des Ausschlusses eines Vorstandsmitglieds – die Mitgliederversammlung soll einen Ausschluss nur beschließen, wenn keine besondere Härte für das ausgeschlossene Mitglied oder Vorstandsmitglied ersichtlich ist. Ein erneuter Beitritt zum Verein ist auch nach Ausschluss nach § 6 Absatz 3 lit. b) grundsätzlich möglich.

  3. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich an die letzte dem Verein bekannte Kontaktadresse (Email oder Wohnanschrift) zumindest in Textform bekanntgemacht werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den aktiven Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  3. Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten.

  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Passive Fördermitgliedschaft

  1. Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer passiven Fördermitgliedschaft.

  2. Passive Fördermitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, sind jedoch weder stimm- noch wahlberechtigt; für etwaige in dieser Satzung festgelegte Quoren ist ausschließlich die Anzahl der aktiven Mitglieder relevant.

  3. Die Höhe des Jahresbeitrages der passiven Fördermitgliedschaft wird von jedem passiven Fördermitglied zum Zeitpunkt des Beitritts festgelegt und in der Beitrittserklärung schriftlich festgehalten.

  4. In allen anderen Punkten gelten für die passive Fördermitgliedschaft die Bestimmungen der aktiven Mitgliedschaft.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)  der Vorstand (§ 10 bis § 12 der Satzung)

b)  die Mitgliederversammlung (§ 13 bis § 17 der Satzung)

c)  die Rechnungsprüfer (§ 18 der Satzung) und

d)  der Beirat (§ 19 der Satzung)

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a)  dem/der Ersten Vorsitzenden,

b)  dem/der Zweiten Vorsitzenden,

c)  dem/der Dritten Vorsitzenden.

    2.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein  Mitglied des Vorstandes vertreten.

§ 11 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, bestellt. Dauer und Beginn der Amtsperiode können von der Mitgliederversammlung abweichend bestimmt werden. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

  3.  Auf Antrag von mindestens 10 von Hundert der aktiven Mitgliedern oder zwei Vorstandsmitgliedern kann im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandmitglied durch einen Beschluss mit qualifizierter Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied formfrei einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

  2. Die Vorstandssitzung leitet der/die Erste Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die Zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sollen zu Beweiszwecken protokolliert und vom Sitzungsleiter unterschrieben werden.

  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied — auch ein Ehrenmitglied, nicht aber ein passives Fördermitglied — eine Stimme.

  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)  Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Entlastung des Vorstandes,

b)  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

c)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

d)  Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer,

e)  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

f)  Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g)  Ausschluss von Mitgliedern,

h)  Beschluss der Weitergabe von mehr als 20 vom Hundert des Vereinsvermögens nach § 4 Nr. 2 der Satzung.

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen beziehungsweise 14 Tagen im Falle einer Satzungsänderung durch Benachrichtigung in Textform gemäß 126b BGB unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/-n Leiter/- in.

  2. Das Protokoll wird von einem/-r zu Beginn der Sitzung bestimmten Schriftführer/-in geführt.

  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/-in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, insoweit dies von einem Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/-in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und des Satzungszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

  7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/-e Kandidat/-in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/-innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/-in und des/der Protokollführers/-in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/-in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den aktiven Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierfür gelten die Bestimmungen in § 14 entsprechend. Die Mitgliederversammlung ist gemäß § 36 BGB einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder gemäß § 37 BGB wenn die Einberufung 10 von Hundert aller aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 der Satzung entsprechend.

§ 18 Die Rechnungsprüfer

  1. Sowohl Jahresabschluss, Buchführung, Konten als auch das sonstige Vermögen des Vereins und seiner Abteilungen sind zum einen nach Abschluss des Geschäftsjahres und zum anderen vor der Mitgliederversammlung von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Einnahmen des Vereins jeweils richtig dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb zugeordnet wurden.

  2. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung(en) sind über das schriftlich zu dokumentierende Ergebnis zu informieren. Über etwaige Mängel wird der Vorstand unverzüglich informiert.

  3. Den Rechnungsprüfern steht das Recht zu, laufend die Finanzen des Vereins und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel unter Beachtung der Haushaltspläne zu überwachen.

  4. Die zwei Rechnungsprüfer und jeweils ein Vertreter werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.

  5. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 19 Der Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt die Vereinsmitglieder bei der Rechtsbe- ratung. Dies umfasst insbesondere 


    (a) die Einweisung und Fortbildung der in der Rechtsberatung tätigen Vereinsmitglieder, 
 (b) die Betreuung bei Beratungsgesprächen, sofern eine solche erforderlich ist, sowie 
 (c) die Sicherung der Qualität der Rechtsberatung durch die Studierenden. 


  2. Mitglied des Beirats können nur natürliche Personen mit der Befähigung zum Richteramt (Volljuristen) werden. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand gewählt und entlassen.

§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Ersten Vorsitzende und der/die Zweiten Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Justus-Liebig-Universität Gießen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Refugee Law Clinic Gießen oder für vergleichbare Zwecke zu verwenden hat. Im Falle der Auflösung der Refugee Law Clinics Gießen fällt das Vereinsvermögen an den Refugee Law Clinics Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.