Beschluss BVerfG vom 08.08.2018 – 2 BvR 1672/15, BeckRS 2018, 19131
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde eines Kosovaren wegen mangelnder psychiatrischer Behandlung bei Abschiebung in den Kosovo
Mit Beschluss vom 08.08.2018 hat das BVerfG über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde eines Kosovaren entschieden (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Der Beschwerdeführer machte die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S.1 GG und Art. 19 Abs. 4 S.1 GG i.V.m. Art. 2 Abs.2 S.1 GG bei einer Abschiebung in den Kosovo geltend, um ein Abschiebungsverbot zu erwirken. Der Betroffene leide an einer schwerwiegenden und langandauernden psychiatrischen Erkrankung und die Behandlung psychischer Erkrankungen im Kosovo sei nicht gewährleistet. Zudem sei die knapp begründete Offensichtlichkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichtes in Zweifel zu ziehen.
Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass immer wieder Abschiebungsverbote zugunsten von Betroffenen aus dem Kosovo festgestellt wurden und nur die Behauptung die psychiatrische Behandlung im Kosovo sei nicht gewährleistet, reicht nicht für die Begründung einer Verfassungsbeschwerde aus. Erforderlich wären konkrete Belege für die mangelhafte Gewährleistung der psychiatrischen Behandlung im Kosovo und die psychiatrische Erkrankung des Betroffenen. Diese lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen nach § 93a Abs.2 BVerfGG und wurde nicht zur Entscheidung angenommen.