Urteil EuGH vom 29.9.2018 – C-180/17
Keine automatische aufschiebende Wirkung des Unionsrechts bei Geltendmachung eines möglichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung
Im Urteil vom 29.09.2018 entschied der EuGH über die Auslegung von Art. 46 2013/32/EG und Art. 13 2008/115/EG („Rückführungsrichtlinie“).
Die genannten Normen sichern das Recht der Schutzsuchenden einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem unparteiischen und unabhängigen Gremium oder einer Behörde einzulegen. Der EuGH hatte zu entscheiden, ob das Unionsrecht automatisch aufschiebende Wirkung haben muss, wenn der Schutzsuchende vorträgt, dass die Vollstreckung seiner Rückkehrentscheidung die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung berge. Der EuGH verwies darauf, dass die genannten Normen insbesondere im Lichte der Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen seien.
Die nationalen Regelungen müssen demnach einen wirksamen Rechtsbehelf gegen abschlägige Entscheidungen auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen vorsehen; es ist jedoch nicht erforderlich, dass diese Rechtbehelfe automatisch aufschiebende Wirkung entfalten.