Urteil EuGH vom 4.10.2018 – C-56/17 “Fathi”
Religionsbegriff i.S.d. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b. Richtlinie 2011/95/EU
Der EuGH setzte sich im Urteil vom 04.10.2018 u.a. damit auseinander, ob es für den Religionsbegriff i.S.d. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b. Richtlinie 2011/95/EU erforderlich ist sich als Mitglied einer traditionellen Religionsgemeinschaft auszuweisen.
Der betroffene Iraner kurdischer Abstammung begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er sich als „Christ“ betrachte und deswegen im Iran der Verfolgung ausgesetzt sei, brachte jedoch weder Belege noch Erklärungen dafür hervor, ob und wie er seine Religion ausübe.
Der EuGH entschied, dass die Definition des Religionsbegriffs wegen der nicht abschließenden Aufzählung der Schutzgüter (Formulierung „insbesondere“) sehr weit auszulegen sei. Insbesondere schließt der Begriff „Religion“ sowohl „traditionelle“ als auch andere Glaubensüberzeugungen ein. Er verwies auch darauf, dass sowohl das forum internum, d.h. der Umstand Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum, d.h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit. Nach Meinung des Gerichtshofs greifen mögliche Nachweise darüber in bestimmte geschützte Aspekte des Privatlebens ein.
Vor diesem Hintergrund, kann von einer Person nicht verlangt werden, Erklärungen oder Schriftstücke als Beweis für das Vorliegen von Gründen nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b. Richtlinie 2011/95/EU.