Beschluss des BVerfG vom 11.10.2017, 2 BvR 1758/17
Das BVerfG hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erstmals Stellung zu der Frage genommen, ob der Ausschluss des Familiennachzuges für subsidiär Schutzberechtigte nach § 104 Abs. 13 AufenthG verfassungsgemäß ist.
Zwar hatten die Antragssteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg, allerdings geht das Gericht nicht davon aus, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist. Damit hätte es in der Hauptsache zu klären gehabt, ob der Ausschluss mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist. Das Gericht gibt in seinem Beschluss ferner bekannt, dass “[i]n diesem Rahmen auch von Bedeutung sein [kann], inwieweit Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen ist, insbesondere auch dann, wenn die besondere Härte durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird.” (Rn. 12).
Das Gericht hat damit – dies ist klarzustellen – noch nicht inhaltlich entschieden, ob der Ausschluss des Familiennachzuges verfassungskonform ist, aber zu erkennen gegeben, dass es nicht ohne Weiteres von der Verfassungsmäßigkeit ausgeht. Dass der Eilantrag in diesem Fall abgelehnt worden ist, hatte ausschließlich verfahrenstechnische Gründe. Es sind derzeit noch weitere Verfassungsbeschwerden anhängig, so dass mit einer Entscheidung des BVerfG in dieser Frage zu rechnen ist. Wann allerdings die Entscheidung kommt, ist derzeit nicht absehbar.