Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag v. 24.10.2017 – C-353/16
Der Generalanwalt beim EuGH Yves Bot hat dem EuGH vorgeschlagen, Art. 2 Buchst. e in Verbindung mit Art 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 dahingehend auszulegen, dass eine Person, die in der Vergangenheit in ihrem Herkunftsland gefoltert wurde, nicht schon deshalb einen Anspruch auf subsidiären Schutz habe, weil es in diesem Land keine psychologische Betreuung gibt.
Dem Fall lag der Asylantrag eines Sri-Lankers zu Grunde, der der Organisation „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ angehört habe und dann von sri-lankischen Sicherheitskräften inhaftiert und gefoltert worden sei. Zwar drohe im bei Rückkehr keine Misshandlung oder Folter mehr, allerdings böte das sri-lankische Gesundheitssystem keine ausreichende Versorgung von posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen, an denen der Asylbewerber leide.
Allein dies reiche nach Ansicht des Generalanwaltes allerdings nicht aus, um subsidiären Schutz zu gewähren. Dies überdehne sonst die Reichweite des Schutzstatus.
Sollte der EuGH ebenfalls zu dieser Auslegung gelangen, hat dies aufgrund des Grundsatzes der richtlinienkonformen Auslegung deutscher Normen Auswirkung auf die Handhabung des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG.
Zwar bindet der Antrag des Generalanwaltes den EuGH nicht, in den meisten Fällen folgt der EuGH aber im Wesentlichen diesem Antrag.