Beschluss des BVerfG vom 14.12.2017, Az. 2 BvR 1872/17
In einem am 12.01.2018 veröffentlichten Beschluss hat sich das BVerfG zu der praxisrelevanten Frage geäußert, in welchen Fällen die Vorlageverfahren zum EuGH von anderen Gerichten im eigenen (Eil-)Verfahren berücksichtigt werden können und müssen.
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren hatte die Beschwerdeführerin gerügt, dass das Verwaltungsgericht die Vorlageverfahren des VGH Baden-Württemberg und des BVerwG – jeweils in einer anderen Rechtssache – nicht berücksichtigt hatte.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde schon nicht zur Entscheidung an und entschied, dass ein fremdes Vorlageverfahren nur dann Berücksichtigung finden kann, wenn man selbst durch einen substantiierten Tatsachenvortrag dargelegt hat, dass die Vorlagefrage auch in eigenem Verfahren entscheidungserheblich ist, so dass “eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH im Hauptsacheverfahren […] erforderlich ist.”
Aus diesem Grund sollte man mit Hinweisen auf fremde Vorlageverfahren vorsichtig sein. Ist allerdings eine Fallgestaltung gegeben, die mit dem vorgelegten Fall ähnlich ist, so kann eine Nichtbeachtung des Gerichtes zu einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG führen; dies gilt auch im Eilverfahren:
“Stellt sich bei […] der Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenen Gerichts an den EuGH erfordert […], so gebietet Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Regelmäßig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes […] nicht bejaht werden können.
Die Entscheidung zeigt abermals, wie wichtig ein substantiierter Sachvortrag für den Erfolg eines Verfahrens ist.