Beschluss des BVerfG vom 18.12.2017, Az. 2 BvR 2259/17
Das BVerfG hat sich – diesmal im Fall Türkei – mit kürzlich veröffentlichten Beschluss wiederholt mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an die Sachaufklärung des VG gestellt werden müssen, wenn eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 3 EMRK geltend gemacht wird.
Das BVerfG führt aus, dass “in Fällen, in denen die möglicherweise bestehende Gefahr, Folter oder unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, in Rede steht, der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zukommt. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen sich der Betroffene auf eine in seinem Abschiebungszielstaat bestehende Foltergefahr beruft und für diese auch ernsthafte Anhaltspunkte bestehen.”
In solchen vom BVerfG entschiedenen Fällen geht es nie darum, ob ein Land per se sicher oder unsicher ist. Es ist vielmehr eine prozessuale Fallgestaltung. Kann etwa eine glaubhafte Zusicherung durch die ausländische Behörde erlangt werden, dass nicht gefoltert wird, dann ist die Klage gleichwohl abzuweisen.
Kann hingegen keine Zusicherung eingeholt werden oder ließen sich Verdachtsmomente für eine Menschenrechtsverletzung nicht ausräumen, ist ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK auszusprechen.