OLG München, Urteil vom 03.05.18, 4 OLG 13 Ss 54/18, BeckRS 2018, 7252
zur Strafbarkeit des Kirchenasyls während des Dublin-Verfahrens
Mit Urteil vom 03.05.2018 hat der 4. Strafsenat des OLG München eine Grundsatzentscheidung zur Strafbarkeit des Kirchenasyls während des Dublin-III-Verfahrens getroffen. Unter Aufrechterhaltung des freisprechenden Urteils des AG Freising hat es die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen, allerdings zugleich in mehreren Leitsätzen festgestellt, dass der Eintritt in das Kirchenasyl und die Untätigkeit der Ausländerbehörden nicht zum Wegfall der Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG führe. Das Kirchenasyl sei kein in der geltenden Rechtsordnung anerkanntes Rechtsinstitut, weshalb der Eintritt in das Kirchenasyl keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung begründe. Schließliege liege in der Tolerierung des Kirchenasyls als Teil der christlich-humanitären Tradition durch die Ausländerbehörde weder eine stillschweigende noch faktische Duldung. Das OLG hat damit die allgemeine Linie bekräftigt, dass ein Sonderrecht der Kirchen nicht besteht. Kirchenasyl verbiete dem Staat daher kein Handeln und zwinge ihn auch nicht zum Dulden.