Urteil EuGH vom 13.09.2018 – C-369/17- Ahmed, BeckRS 2018, 21392
Zurückweisung eines Antrags auf subsidiären Schutz wegen Begehung einer schweren Straftat (Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU)
Mit Urteil vom 13.09.2018 hat der EuGH im Rahmen eines Rechtsstreits eines afghanischen Staatsangehörigen mit dem ungarischen Amt für Einwanderung und Asyl über die Auslegung des Begriffes der „Begehung einer schweren Straftat“ in Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikationsrichtlinie“) als Ausschlussgrund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes entschieden.
Demnach bestimmt sich dieser ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehen ist, in dem die Person die Straftat begangen hat. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonders schwerer Umstände vorzunehmen ist.
Selbiges gilt auch für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU.
Sein Urteil stütze der EuGH u.a. darauf, dass die Richtlinie 2011/95/EU auf Grundlage von Art. 78 Abs. 2 lit. a und b. AEUV erlassen wurde, wonach ein in der ganzen Union gültige einheitliche Asylstatus und ein einheitlicher subsidiärer Schutzstatus für Drittstaatenangehörige gewährleistet werden soll.