Urteil EuGH vom 21.11.2018 – C-713/17
Unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen mit befristeter Aufenthaltsberechtigung bei Gewährung von Sozialleistungen
In der Rechtssache C-713/17 hatte der EuGH zunächst zu entscheiden, ob Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU die Pflicht begründet, Personen mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung auf Grund von subsidiärem Schutz die gleichen Sozialleistungen zukommen zu lassen, wie Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats. Der EuGH entschied, dass Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU unmittelbar gilt, der Einzelne sich also in Fällen, in denen dieser nicht fristgerecht oder unzureichend in nationales Recht umgesetzt wurde auf diesen berufen kann.
Zudem sollte die Frage geklärt werden, ob Art. 29 der Richtlinie 2011/95 einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht zwar die gleiche Sozialhilfe wie Staatsangehörigen gewährt, jedoch bei befristeter Aufenthaltsberechtigung Kürzungen vorsieht. Mit Verweis auf Art. 23 GFK hat der EuGH entschieden, dass eine solche Ungleichbehandlung nicht zulässig ist, Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU also entgegensteht.