Migrationspaket

Für alle, die mal wieder etwas anderes lesen wollen als „Corona“. Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen durch das Migrationspaket (nicht abschließend):

Seit  01.03.2020 ist der letzte große Teil des Migrationspakets in Kraft: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz veränderte große Teile des AufenthG. Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung und Erwerbstätigkeit wurde neu geregelt.

Das bisherige Verbot mit Erlaubnisvorbehalt wurde abgeschafft. Nun dürfen Ausländer mit Aufenthaltstitel arbeiten, sofern es nicht ausdrücklich verboten ist. Einige Aufenthaltstitel wurden verändert und erweitert. Außerdem wurde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren eingeführt. Fachkräfte sollen dadurch schneller einen Aufenthaltstitel erhalten und arbeiten können. Zudem ist nun die Einreise und ein zeitlich beschränkter Aufenthalt für die Suche nach einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz möglich.

Was sich sonst noch durch das Migrationspaket geändert hat:

Die Ausbildungsduldung wurde verändert sowie neue Duldungsformen eingeführt. Daneben gibt es jetzt die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität („Duldung light“) und die Beschäftigungsduldung. Geduldete mit einer Duldung light trifft u.a. eine Wohnsitzauflage und ein Arbeitsverbot. Es ist auch möglich, dass eine bisherige Ausbildungsduldung zur Duldung light herabgestuft wird.

Des Weiteren wurde die Residenzpflicht in den Ankerzentren auf bis zu 18 Monate verlängert und in den ersten 9 Monaten des Aufenthalts gilt ein Arbeitsverbot. Die Abschiebehaft kann nun bis 2022 in Ausnahmefälle auch in normalen Haftanstalten vollzogen werden. Eine erleichterte Ausweisung von Drittstaatsangehörigen ist nun möglich. Die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit ist nun eine Voraussetzung der Einbürgerung. Eingeführt wurde zudem eine verpflichtende Asylverfahrensberatung. Auch im AsylblG ergaben sich einige Änderungen.

Die Verfassungsmäßigkeit einzelner Änderungen ist umstritten. Es bleibt also spannend.

Wichtigste geänderte Normen: §§ 4, 11, 12, 18 ff., 58, 60a – 60d, 62b, 81, 81a, 97a AufenthG, §§ 12a, 47, 53, 61 AsylG, § 8, 10 StAG

Bleibt zu Hause und bleibt gesund.