Vorgehen bei Wiedereinreise nach erfolgter Dublin-Überstellung

Der EuGH (Urteil vom 25.01.2018, EuGH C‑360/16) hat auf Vorlage des BVerwG (Beschluss vom 27.04.2016, BVerwG 1 C 22.15) entschieden, wie mit Asylbewerber/-innen umzugehen ist, die nach einer Überstellung im Rahmen der Dublin-III-VO wieder in das Bundesgebiet einreisen. Das BVerwG hatte zuvor über einen syrischen Staatsangehörigen zu entscheiden, dessen Asylantrag aufgrund der Zuständigkeit der italienischen Behörden als unzulässig abgelehnt worden war. Es erfolgte – nach erfolgter Zustimmungsfiktion – eine Überstellung an die italienischen Behörden. Der Asylbewerber kehrte allerdings wieder in die Bundesrepublik zurück. Das BVerwG wollte in dem Ausgangsverfahren sodann vom EuGH wissen, wie mit solchen Rückkehrern zu verfahren ist. Der EuGH hat die Frage dahingehend beantwortet, dass auch in solchen Fällen wegen Art. 24 Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen ist, so dass eine Abschiebung nicht ohne weiteres zulässig ist. Es gelten die allgemeinen Überstellungsfristen; diese beginnen allerdings erst dann zu laufen, wenn der ersuchende Mitgliedsstaat von der Rückkehr der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet Kenntnis erlangt hat. Wird innerhalb der Frist des Art. 24 Abs. 2 der Dublin-III-VO kein Übernahmegesuch gestellt, wird der Mitgliedstaat für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig (Art. 24 Abs. 3 Dublin-III-VO). Allerdings muss der Asylbewerber einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen; tut er dies nicht, kann der Mitgliedsstaat, in den der Asylbewerber unzulässig zurückgekehrt ist, ungeachtet des Fristenablaufs dem Mitgliedsstaat, in das der Asylbewerber ursprünglich überstellt wurde, ein Wiederaufnahmegesuch unterbreiten (vgl. Art. 24 Abs. 4 Dublin-III-VO). Eine vorherige Überstellung ist unzulässig.