Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 24.04.2018, Az. C-353/16

zum subsidiären Schutz für frühere Folteropfer

Der EuGH hat auf Vorlage des Supreme Court of the United Kingdom entschieden, dass Opfer von früherer Folter keinen Anspruch auf subsidiären Schutz haben. Alleine die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand durch die Folgen der früheren Folter verschlechtert, genügt nicht, um internationalen Schutz zuzuerkennen. Der EuGH betont unter Rekurs auf seine bisherige Rechtsprechung, dass sich der ernsthafte Schaden i. S. der Richtline 2004/83/EG („Qualifikationsrichtlinie“) nicht bloß Folge von allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein darf.

Subsidiärer Schutz ist allerding dann zuzuerkennen, wenn der Herkunftsstaat die Gesundheitsversorgung absichtlich verweigert. Darin könne eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu sehen sein.

Damit folgt der EuGH im Wesentlichen dem Schlussantrag des Generalanwaltes Yves Bot vom 24.10.2017, auf den wir bereits im Oktober 2017 hingewiesen haben.

Unabhängig von der Frage, ob internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist stets ein Abschiebungsverbot zu prüfen, etwa dann, wenn ein Verstoß gegen die EMRK naheliegt (vgl. für das deutsche Recht § 60 Abs. 5 AufenthG).